Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

91/19/0134

Rechtssatz

Mehrere Straftaten nach Paragraph 9, AZG liegen insoweit vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Arbeitnehmer richten (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0245).