Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

91/19/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 90/19/0068 2

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240) ist von der Beh von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw in Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0088).