Verwaltungsgerichtshof
25.11.1991
91/19/0121
Es trifft zwar zu, daß die Landesregierung bei der Feststellung eines Gemeindejagdgebietes gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Krnt JagdG 1978 an die Feststellung der Eigenjagdgebiete gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, Krnt JagdG 1978 gebunden ist; Entscheidungen nach Paragraph 10 und Paragraph 11, Krnt JagdG 1978 fallen jedoch nicht unter die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, Krnt JagdG 1978, sondern setzen ihrerseits die bereits erfolgte Feststellung der in Betracht kommenden Jagdgebiete (auch Gemeindejagdgebiete) voraus.