Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Geschäftszahl

91/19/0121

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich im konkreten Fall daraus, daß der Bf durch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, Krnt JagdG 1978 im Recht auf Anschluß von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Krnt JagdG 1978 verletzt worden sein könnte (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0131).