Verwaltungsgerichtshof
24.07.1991
91/19/0113
Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0116) zum Zustimmungsnachweis iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG fordert, daß das Beweisergebnis (hier: die schriftliche Zustimmungserklärung) schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, was jedoch nicht bedeutet, daß die Aufnahme von Beweisen zu diesem Beweisthema nicht nachträglich erfolgen kann.