Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Geschäftszahl

91/19/0113

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0116) zum Zustimmungsnachweis iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG fordert, daß das Beweisergebnis (hier: die schriftliche Zustimmungserklärung) schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, was jedoch nicht bedeutet, daß die Aufnahme von Beweisen zu diesem Beweisthema nicht nachträglich erfolgen kann.