Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

91/19/0098

Rechtssatz

Um den Begründungserfordernissen des Paragraph 60, AVG zu entsprechen, hat die Beh in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise den konkreten Sachverhalt darzutun, aufgrund dessen sie von der Bestellung eines Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG ausgeht (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0116).