Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0088
Die Beh legt im angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig dar, warum sie die Tat als erwiesen habe annehmen dürfen, und nicht der anderslautenden Verantwortung des Besch zu folgen gewesen sei. Ob diese Beweiswürdigung aber richtig in dem Sinn ist, daß das den Besch belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis in einem Verfahren über die Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).