Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0030 E 28. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt (hier:

Behauptung einer nie erfolgten Weisungserteilung bzw., dass während der gesamten Amtshandlung von einer Weisung nie die Rede gewesen sei) und entsprechende Beweise angeboten werden, sodass in diesem Fall kein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.