Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

91/19/0068

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH haben die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Sichtvermerksangelegenheiten zwar nicht das AVG, wohl aber die in diesem Gesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0067). Zu diesen Grundsätzen zählt auch die Gewährung des Parteiengehörs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190068.X02