Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1992

Geschäftszahl

91/19/0059

Rechtssatz

Dem Eigentümer von bäuerlichen Grundstücken (mit Waldbeständen unter 50 Jahren), die sich in einer Entfernung von weniger als 300 m von einem Rotwildfutterplatz befinden, kommt im Verfahren betreffend die Bewilligung von Ausnahmen von dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, Tir JagdG 1983, an den Jagdausübungsberechtigten gerichteten Verbot Parteistellung nicht zu, weil durch eine Entscheidung über Anträge iSd Paragraph 40, Absatz 2, Tir JagdG 1983 nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre eingegriffen wird und zudem seine dadurch allenfalls berührten Interessen vom Gesetzgeber insofern berücksichtigt sind, als die Bezirkslandwirtschaftskammer ein Berufungsrecht gegen solche Bescheide besitzt (Paragraph 40, Absatz 4, Tir JagdG 1983).