Adressat der im § 40 Abs 1 Tir JagdG 1983 enthaltenen Verbote ist jener Personenkreis, der befugterweise die Jagd ausübt (Hinweis Abart-Lang-Obholzer, Tir Jagdrecht, S 144).Adressat der im Paragraph 40, Absatz eins, Tir JagdG 1983 enthaltenen Verbote ist jener Personenkreis, der befugterweise die Jagd ausübt (Hinweis Abart-Lang-Obholzer, Tir Jagdrecht, S 144).