Verwaltungsgerichtshof
14.10.1991
91/19/0050
Es ist unerheblich, aus welchen Gründen eine ausländische Behörde ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, wenn Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht festgestellt wurden und damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG auszugehen ist.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190050.X01