Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1991

Geschäftszahl

91/19/0050

Rechtssatz

Es ist unerheblich, aus welchen Gründen eine ausländische Behörde ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, wenn Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht festgestellt wurden und damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG auszugehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190050.X01