Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/21 91/12/0034 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist

der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern

das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der

Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach

der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen,

zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den

ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori

gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung

ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde

weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das

Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für

Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von

Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190026.X01