Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Geschäftszahl

91/19/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0166 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde anläßlich der Stellung des

Sichtvermerksantrages unrichtige Angaben über den Zweck seines

Aufenthaltes, so hat dies nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als

bestimmte Tatsache iSd Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 zu gelten

und rechtfertigt so die Annahme, daß der Aufenthalt des Fremden

im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, was die

Versagung des Sichtvermerkes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG nicht

als rechtswidrig erscheinen läßt

(Hinweis E 28.1.1991, 90/19/0508).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190009.X02