Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
91/19/0009
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0166 1
Macht der Fremde anläßlich der Stellung des
Sichtvermerksantrages unrichtige Angaben über den Zweck seines
Aufenthaltes, so hat dies nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG als
bestimmte Tatsache iSd Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 zu gelten
und rechtfertigt so die Annahme, daß der Aufenthalt des Fremden
im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, was die
Versagung des Sichtvermerkes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG nicht
als rechtswidrig erscheinen läßt
(Hinweis E 28.1.1991, 90/19/0508).
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190009.X02