Verwaltungsgerichtshof
20.02.1992
91/19/0009
Konnte die belBeh im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür haben, daß der Bf seinen Wohnsitz während des Verwaltungsverfahrens verlegt hatte, so ist das Beschwerdevorbringen, die Beh sei - mangels Wohnsitzes des Bf in ihrem Sprengel - zur Bescheiderlassung unzuständig gewesen, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190009.X01