Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0087/63 E 21. November 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat frei und unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO vorliegt.