Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0008 E 22. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10.1976, 1549/75).