Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 1986/105 kann auch dann angenommen werden, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholgenuss, sondern auch auf andere Umstände wie etwa die Einnahme von Medikamenten oder Übermüdung zurückzuführen ist; dies gilt auch dann, wenn die genossene Alkoholmenge für sich allein keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (Hinweis auf E vom 12.11.1987, 87/02/0131).