Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 1986/105 verbietet das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 o% oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov BGBl 186/105 beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 o% und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 o% erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung eines der Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. (Hinweis auf E vom 18.3.1988, 87/18/0129 erg zu Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung der 13. Nov, BGBl 1986/105) (hier: Alkohol in Verbindung mit Medikament)