Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1041/64 E 18. Mai 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von einem Verkehrsunfall Betroffener ist bezüglich seinen eigenen Verletzungen nicht verpflichtet, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit angeordnete Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen. (Hinweis auf E vom 16.5.1962, Zl. 0035/62, VwSlg. 5801 A/1962)