Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1789/77 E 22. Mai 1979 RS 4

Stammrechtssatz

Die Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insb. die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und 5 StVO, trifft. (Hinweis auf E vom 17.6.1971, Zl. 2223/70, VwSlg. 8038 A/1971). Daraus folgt, daß der Lenker eines Fahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.