Verwaltungsgerichtshof
13.09.1991
91/18/0050
GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 3
Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/18/0051