Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Geschäftszahl

91/18/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/07 89/18/0170 1

Stammrechtssatz

Unter den Begriff Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere fallen auch die betreffenden Jungtiere, zB Kälber und Kälber bei Fuß.