Verwaltungsgerichtshof
04.10.1991
91/18/0031
Es ist Sache der Behörde, in schlüssiger Weise zu begründen, daß allenfalls bewilligte zusätzliche Ärztestellen (hier: sieben) nach allen diesbezüglichen bestimmten Erfahrungen nicht besetzt werden können; das Gesetz legt dem antragstellenden Rechtsträger keine besondere Beweislast bei der Klärung der Frage auf, in welcher Weise er die begehrten zusätzlichen Ärzteposten besetzen will.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0032