Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1991

Geschäftszahl

91/18/0031

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Wortes "sollen" in Paragraph 4, Absatz eins, NÖ SpitalsärzteG 1990 kann an sich auf keinen

zwingenden Charakter dieser Bestimmung geschlossen werden. Der dritte Absatz dieses Paragraphen erklärt die Bestimmung des Absatz eins, dann für zwingend, wenn die Mangelsituation iSd Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ SpitalsärzteG 1990 beseitigt ist. Aus der Nichterlassung einer Verordnung über die Mangelfächer durch die LReg kann kein Schluß gezogen werden, daß eine Mangelsituation besteht oder nicht besteht; vielmehr ist es Aufgabe jeder zur Beurteilung des fakultativen oder zwingenden Charakters des Paragraph 4, Absatz eins, NÖ SpitalsärzteG 1990 berufenen Beh, sich anhand des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ SpitalsärzteG 1990 schlüssig zu werden, ob die dort geschilderte Mangelsituation besteht oder beseitigt ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0032