Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1991

Geschäftszahl

91/18/0031

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Wortes "ist" in Paragraph 3, Absatz eins, NÖ SpitalsärzteG 1990 muß auf den obligatorischen

Charakter dieser Bestimmung geschlossen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0032