Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1991

Geschäftszahl

91/18/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0212 8

Stammrechtssatz

In einer Gegenschrift nachgetragene Begründungselemente sind nicht geeignet, eine dem erstinstanzlichen Bescheid und - in weiterer Folge - auch dem angefochtenen Bescheid - anhaftende Mangelhaftigkeit (Hinweis E 22.9.1980, 1390/80, VwSlg 10232 A/1980) zu beheben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/18/0032