Verwaltungsgerichtshof
26.04.1991
91/18/0008
Fährt der Lenker eines Kfz mit unzulässig hoher Geschwindigkeit und bremst er bei Erkennen eines Geschwindigkeitskontrollpunktes der Gendarmerie sein Fahrzeug plötzlich ab, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein aus Gründen der Verkehrssicherheit bestehendes Erfordernis seines Bremsmanövers berufen, weil Gründe der Verkehrssicherheit nur etwa in einem unvorhergesehenen Auftauchen von Hindernissen auf der Fahrbahn oder in einem plötzlichen Auftreten von technischen Gebrechen zu erblicken sind.