Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

91/18/0008

Rechtssatz

Fährt der Lenker eines Kfz mit unzulässig hoher Geschwindigkeit und bremst er bei Erkennen eines Geschwindigkeitskontrollpunktes der Gendarmerie sein Fahrzeug plötzlich ab, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein aus Gründen der Verkehrssicherheit bestehendes Erfordernis seines Bremsmanövers berufen, weil Gründe der Verkehrssicherheit nur etwa in einem unvorhergesehenen Auftauchen von Hindernissen auf der Fahrbahn oder in einem plötzlichen Auftreten von technischen Gebrechen zu erblicken sind.