Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

91/18/0008

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich das nachfolgende Fahrzeug infolge seines Bremsmanövers auf der Straße quergestellt hat, bedeutet an sich noch nicht zwingend, daß die Gefährdung oder Behinderung des nachfolgenden Fahrzeuges durch den Lenker des vorderen Fahrzeuges herbeigeführt wurde - besteht doch die Möglichkeit, daß trotz genügenden Abstandes zwischen beiden Fahrzeugen der nachfolgende Fahrzeuglenker unaufmerksam war.