Verwaltungsgerichtshof
26.04.1991
91/18/0008
Die wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO sind 1) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver und 3), daß dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist. Diese drei wesentlichen Sachverhaltselemente muß einerseits eine Verfolgungshandlung enthalten, um die Verjährung zu unterbrechen, andererseits - im Hinblick auf Paragraph 44 a, Litera a, VStG - der Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 23.3.1984, 83/02/0156).