Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

91/18/0008

Rechtssatz

Die wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, StVO sind 1) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver und 3), daß dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist. Diese drei wesentlichen Sachverhaltselemente muß einerseits eine Verfolgungshandlung enthalten, um die Verjährung zu unterbrechen, andererseits - im Hinblick auf Paragraph 44 a, Litera a, VStG - der Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 23.3.1984, 83/02/0156).