Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

91/18/0004

Rechtssatz

Die Berechtigung der Beh zur Ablehnung von Beweisanträgen, wenn sie sich auf Grund der schon vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen kann, bedeutet nicht, daß im Verwaltungsstrafverfahren nur Belastungsbeweise so lange aufzunehmen seien, bis sich "ein klares Bild" ergibt, während Entlastungsbeweise überhaupt nicht aufzunehmen seien, weil eine derartige Vorgangsweise der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VStG kraß widerspräche. Die Übergehung von Entlastungsbeweisen wäre nur dann zulässig, wenn sie entweder für rechtlich unentscheidende Umstände geführt werden oder wenn sie schon nach ihrer Eigenart, abstrakt genommen, ungeeignet wären, zur Wahrheitsfindung beizutragen.