Verwaltungsgerichtshof
30.09.1993
91/17/0192
Die als von Lehre und Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Geschäftsräumemiete und Unternehmenspacht maßgeblich angesehene Betriebspflicht muß nicht ausdrücklich bedungen werden (Hinweis E 11.12.1992, 89/17/0259), sondern kann sich auch etwa daraus ergeben, daß ein lebendes Untenehmen unter der Vereinbarung übergeben wird, daß dasselbe in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und nach Beendigung des Bestandverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben werden soll, in dem es übernommen worden ist. Andernfalls gingen Kundenstock und Ruf des Unternehmens verloren (Hinweis OGH 29.10.1959, 5 Ob 203/58, MietSlg 6749).