Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

91/17/0171

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechnung des VwGH, daß auch bei Ersteigerung einer Liegenschaft durch den Miteigentümer das gesamte Meistbot (zuzüglich des Wertes jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind) den Versteigerungserlös bildet (Hinweis E 2.12.1988, 86/17/0005; E 30.7.1992, 90/17/0412; E 18.9.1992, 88/17/0124).