Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0171
Es entspricht der ständigen Rechtsprechnung des VwGH, daß auch bei Ersteigerung einer Liegenschaft durch den Miteigentümer das gesamte Meistbot (zuzüglich des Wertes jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind) den Versteigerungserlös bildet (Hinweis E 2.12.1988, 86/17/0005; E 30.7.1992, 90/17/0412; E 18.9.1992, 88/17/0124).