Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

91/17/0171

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wr VersteigerungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien 1985/22, ist Abgabentatbestand nicht die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft als solche, sondern die VERSTEIGERUNG einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO.