Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0171
Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wr VersteigerungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien 1985/22, ist Abgabentatbestand nicht die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft als solche, sondern die VERSTEIGERUNG einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO.