Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
91/17/0165
Um der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG Genüge zu tun, ist die Summe sämtlicher, auf die Liegenschaft entfallenden Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem "Nutzen", beides NACH Errichtung des Zubaues, gegenüberzustellen. Hiebei wird rechnerisch der Betrag der in der Vergangenheit allenfalls geleisteten Interessenbeiträge durch entsprechende Valorisierung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches für den Zubau aufzuwerten und dieser Betrag dem nunmehrigen Wert der GESAMTEN Liegenschaft einerseits, den fiktiven Kosten der Errichtung eines Brunnens bzw einer Abwasserbeseitigungsanlage andererseits für die GESAMTE Liegenschaft im selben Zeitpunkt gegenüberzustellen sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr werden im Berufungsbescheid lediglich die ERGÄNZENDEN Anschlußgebühren einerseits, die auf den NEUBAU anteilig
entfallenden fiktiven Errichtungskosten andererseits gegenübergestellt.