Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

91/17/0165

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz OÖ InteressentenbeiträgeG stellt ohne Ausnahme auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Interessentenbeiträge einerseits, dem Wert der LIEGENSCHAFT sowie dem für die LIEGENSCHAFT aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen andererseits ab, ohne daß für den Fall eines auf die Errichtung eines Ausbaues, Zubaues, Einbaues oder Umbaues zurückzuführenden Ergänzungsbeitrages eine Ausnahme vorgesehen wäre. In einem so gelagerten Fall kann daher ein sachgerechtes Ergebnis nur erzielt werden, wenn SÄMTLICHE für eine bestimmte Liegenschaft bereits entrichteten bzw zu entrichtenden Interessentenbeiträge einer Gattung (Kanal-Anschlußgebühren, Wasserleitungs-Anschlußgebühren) zusammengerechnet und dem nunmehrigen Wert der Liegenschaft bzw dem Nutzen gegenübergestellt werden. So wäre etwa durchaus der Fall denkbar, daß ein zunächst zu entrichtender Interessentenbeitrag noch in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnis zum Wert der Liegenschaft und zum "Nutzen" steht, derselbe Interessentenbeitrag ZUZÜGLICH eines auf Grund der genannten Umstände fällig werdenden Ergänzungsbeitrages jedoch in ein wirtschaftlich

ungerechtfertigtes Mißverhältnis zu den genannten Werten gerät.