Verwaltungsgerichtshof
22.01.1993
91/17/0128
Zu den Baukosten gehören auch ZINSEN FÜR DARLEHEN, die für die Finanzierung der Errichtung einer Kanalanlage aufgenommen wurden (siehe Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, Bgld KanalabgabeG). Anders als die für die Errichtung einer Kanalisationsanlage gewährten, nicht rückzuzahlenden Zuschüsse mindern aber die zur Finanzierung der Errichtung der Kanalisationsanlage aufgenommenen DARLEHENSMITTEL nicht jenen Betrag, der durch die Kanalisationsbeiträge gedeckt werden darf vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, Bgld KanalabgabeG).