Verwaltungsgerichtshof
30.01.1992
91/17/0127
GRS wie 91/17/0073 E 10. Oktober 1991 RS 1
Bleibt es bei der Betätigung eines Warengewinnautomaten dem Zufall überlassen, welche Warengattung der Spieler erhält, dann kann nur der Unterhaltungszweck Motiv des Benützers dieses Apparates sein. Dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" kommt die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zu. Spielapparate sind demnach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Betätigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt
(Hinweis E 13.12.1985, 85/17/0111). Geht man davon aus, daß es sich bei der Betätigung des genannten Warengewinnautomaten um ein Spiel im eben dargelegten Sinn handelt, dann ist auch der Auswurf einer von mehreren verschiedenartigen Waren als "Spielergebnis" iSd Wr VergnügungssteuerG 1987 anzusehen; denn der Begriff "Spielergebnis" ist nicht auf "entsprechende Erfolgsauszeichnungen am Gerät selber" beschränkt. Dies geht auch aus der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Wr VergnügungssteuerG 1987 hervor, welche von Apparaten handelt, bei denen das Spielergebnis angezeigt wird.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
92/17/0179 E VS 21. Oktober 1994 VwSlg 6927 F/1994 RS 6; (RIS: abwh)