Verwaltungsgerichtshof
30.01.1992
91/17/0127
Hat die AbgBeh im Spruch ihres Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß der erste Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 vorliege und hat sie in der Begründung dieses Bescheides zu erkennen gegeben, daß sie den zweiten Fall dieser Bestimmung als gegeben erachte, so wurde der Abgabepflichtige dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt, weil sowohl im Falle der Verwirklichung des einen als auch des anderen Tatbestandes dieselbe Pflicht zur Entrichtung der Vergnügungssteuer entsteht.