Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1992

Geschäftszahl

91/17/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0009 E 20. April 1989 VwSlg 6396 F/1989; RS 2

Stammrechtssatz

Zum Unterschied vom Abgabenbescheid iSd Paragraph 198, BAO stellt die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung eine Erhebungsmaßnahme dar (Hinweis E 1.7.1964, 1861/63). Demnach sind für die Geltendmachung der Haftung nicht die Vorschriften über die Bemessungsverjährung, sondern die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung maßgebend.