Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0121

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat den Berufungsbescheid aufzuheben, weil für eine Ermessensübung keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen vorliegen, die Ermessensübung nicht ausreichend begründet ist und die Aufsichtsbehörde selbst nicht Ermessen üben darf (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80; E 7.4.1987, 86/12/0053, VwSlg 12441 A/1987; E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).