Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1993

Geschäftszahl

91/17/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/23 90/17/0101 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bfrs durch den angefochtenen Bescheid; andernfalls ist die Beschwerde unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des Bescheides nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen (Hinweis B 16.6.1976, 823/76). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist danach zu beurteilen, ob die Rechtsstellung des Bfrs eine verschiedene ist, je nach dem ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 26.10.1948, 1183/48, VwSlg 549 A/1948).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 29.1.1993 91/17/0117