Verwaltungsgerichtshof
27.04.1995
91/17/0108
Eine Berücksichtigung des jeweils anderen Betriebes des Bf als Vergleichsbetrieb darf jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn eine einheitliche Betriebsführung der im konkreten Fall gegebenen Zwillings-Autobahnraststätten vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang an seine Rechtsprechung (Hinweis E 8.10.1968, 483/68; E 15.3.1978, 2717/76; E 9.6.1989, 87/17/0411), wonach bei Vorliegen verschiedener Annahmestellen eines Unternehmens alle diese Annahmestellen nur als EIN Vergleichsbetrieb gewertet werden können. Dies muß umso mehr gelten, wenn der Betrieb, dessen Preise in Frage stehen, selbst ein solches einheitliches, wenn auch räumlich gegliedertes Unternehmen ist (auf getrennte Gewerbeberechtigungen für beide Gewerbebetriebe kommt es unter dem preisrechtlichen Gesichtspunkt ebensowenig an wie darauf, daß keine räumliche Verbindung zwischen den Lokalen diesseits und jenseits der Autobahn besteht).