Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

91/17/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 12

Stammrechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist zur Ergänzung des Verfahrens auf Gemeindeebene berechtigt, es sei denn, sie stellt hierdurch erst die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Ermessensentscheidung her (Hinweis E 24.3.1983, 2949/80).