Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0104
GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 12
Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist zur Ergänzung des Verfahrens auf Gemeindeebene berechtigt, es sei denn, sie stellt hierdurch erst die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Ermessensentscheidung her (Hinweis E 24.3.1983, 2949/80).