Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Geschäftszahl

91/17/0104

Rechtssatz

Nach den Rechtsvorschriften des OÖ InteressentenbeiträgG sowie der KanalgebührenO Edlbach 1984 sind auf die Kanalanschlußgebühr nicht anrechenbare Eigenleistungen von Grundstückseigentümern für die Errichtung von Kanalanlagen früher geleisteten, nach Paragraph 2, Absatz 6, Litera a, KanalgebührenO Edlbach 1984 auf die Kanalanschlußgebühr anrechenbaren Interessentenbeiträgen nicht gleichzuhalten.