Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Geschäftszahl

91/17/0061

Rechtssatz

Ausf, daß der im konkreten Fall von der Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides niedergelegten Rechtsansicht eine den Aufhebungsausspruch tragende Funktion mit der Bindungswirkung auf die neuerliche von der Gemeindebehörde zu treffende Entscheidung in dem Sinne zukommt, daß eine näher bezeichnete Rechtsfrage (nur) unter Anwendung einer bestimmten (subjektiv-historischen) Interpretationsmethode zu lösen ist.