Verwaltungsgerichtshof
14.08.1991
91/17/0061
Ausf, daß der im konkreten Fall von der Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides niedergelegten Rechtsansicht eine den Aufhebungsausspruch tragende Funktion mit der Bindungswirkung auf die neuerliche von der Gemeindebehörde zu treffende Entscheidung in dem Sinne zukommt, daß eine näher bezeichnete Rechtsfrage (nur) unter Anwendung einer bestimmten (subjektiv-historischen) Interpretationsmethode zu lösen ist.