Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1993

Geschäftszahl

91/17/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 1

(hier zur Tir LAO 1984)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).