Verwaltungsgerichtshof
24.09.1993
91/17/0060
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 1
(hier zur Tir LAO 1984)
Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).