Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/17/0046

Rechtssatz

Hat die Behörde nicht über eine Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung von Abgabeansprüchen, sondern über eine die Geltendmachung der Haftung bekämpfende Berufung entschieden, kann schon wegen des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides durch den Abgabepflichtigen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, daß die der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liegenden Abgabenansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht bestehen (Hinweis: E 30.11.1990, 89/17/0029).