Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
91/17/0046
Hat die Behörde nicht über eine Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung von Abgabeansprüchen, sondern über eine die Geltendmachung der Haftung bekämpfende Berufung entschieden, kann schon wegen des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides durch den Abgabepflichtigen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, daß die der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liegenden Abgabenansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht bestehen (Hinweis: E 30.11.1990, 89/17/0029).