Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/17/0044

Rechtssatz

Maßgebend ist nicht, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte.