Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1991

Geschäftszahl

91/17/0021

Rechtssatz

Wird der Kanzleileiterin die richtige Fristenberechnung ohne hinzutretende Kontrollmechanismen überlassen, so liegt darin ein nicht nur als minderer Grad des Versehens (dh als leichte Fahrlässigkeit) zu wertendes Verschulden des Beschwerdevertreters selbst.