Verwaltungsgerichtshof
17.05.1991
91/17/0021
Wird der Kanzleileiterin die richtige Fristenberechnung ohne hinzutretende Kontrollmechanismen überlassen, so liegt darin ein nicht nur als minderer Grad des Versehens (dh als leichte Fahrlässigkeit) zu wertendes Verschulden des Beschwerdevertreters selbst.